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Wohngeld Weiterleistungsantrag: Frist und Ablauf

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Der Wohngeld Weiterleistungsantrag sichert die Zahlung nach dem Bewilligungszeitraum. Hier lesen Sie, bis wann Sie ihn stellen und was bei Verspätung passiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Für die Zeit danach brauchen Sie einen Weiterleistungsantrag, der auch Weiterbewilligungsantrag oder Folgeantrag genannt wird.

  • Ein Antrag, der früher als zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wird, gilt als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG).

  • Das Bundesbauministerium empfiehlt, den Weiterleistungsantrag etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen.

  • Wer zu spät beantragt, riskiert eine Lücke, denn der neue Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG).

Was ist ein Wohngeld Weiterleistungsantrag?

Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Abs. 1 WoGG). Danach endet der Anspruch, wenn kein neuer Antrag gestellt wird. Das Gesetz spricht vom Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum und verwendet dafür selbst den Begriff Weiterleistungsantrag (§ 26a Abs. 3 WoGG).

Der Bewilligungsbescheid soll einen Hinweis enthalten, dass der Antrag für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum wiederholt werden kann (§ 24 Abs. 3 WoGG). Eine Erinnerung der Behörde schreibt das Gesetz nicht vor. Notieren Sie sich das Ende des Bewilligungszeitraums daher selbst. Den Ablauf des Erstantrags beschreibt die Seite Wohngeld beantragen.

Bis wann muss ich den Weiterleistungsantrag stellen?

Nach § 22 Abs. 4 WoGG gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung, wenn der Antrag früher als zwei Monate vor Ablauf gestellt wird. Dieser Zeitpunkt ist nach § 24 Abs. 2 maßgeblich dafür, welche Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Das Rechenbeispiel zeigt die Regel. Endet die laufende Bewilligung am 30. Juni, ist der zweite Monat vor Ablauf der Mai. Ein Antrag, der schon im Februar gestellt wird, gilt dann als am 1. Mai gestellt. Ein früherer Antrag verschiebt den maßgeblichen Zeitpunkt also nicht nach vorn. Welcher Monat nach der Zählweise der Behörde genau gemeint ist, kann sich im Einzelfall unterscheiden. Planen Sie deshalb Puffer ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Das Bundesbauministerium empfiehlt, den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen. Das gibt der Behörde Zeit zur Prüfung, und die Zahlung kann ohne Unterbrechung weiterlaufen.

Rechenbeispiel nach § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 WoGG, Bewilligung endet am 30. Juni
Antrag gestellt imWirkung nach dem Gesetzeswortlaut
Februar oder MärzGilt als am 1. Mai gestellt (§ 22 Abs. 4).
MaiZeitpunkt der Antragstellung ist der Mai, wie beim Antrag am 1. Mai.
JuniDer Antrag liegt noch vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums, Zeitpunkt der Antragstellung ist der Juni.
JuliDer neue Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Juli (§ 25 Abs. 2).
August oder späterDer Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August, für Juli entsteht eine Lücke.

Welche Unterlagen brauche ich erneut?

Auch beim Weiterleistungsantrag sind alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben (§ 23 Abs. 1 WoGG). Die Behörde prüft Einkommen, Haushaltsmitglieder und Wohnkosten neu, weil die Entscheidung auf den Verhältnissen im neuen Bewilligungszeitraum beruht. Dazu gehören aktuelle Einkommensnachweise, die Angaben zur Miete oder Belastung und Änderungen bei den Haushaltsmitgliedern. Welche Nachweise Ihre Behörde verlangt, erfahren Sie dort. Die Checkliste auf der Seite Wohngeld Unterlagen hilft bei der Vorbereitung.

Was passiert bei einem verspäteten Antrag?

Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 WoGG). Wer den Antrag erst nach Ablauf des alten Bewilligungszeitraums stellt, hat deshalb für die Monate dazwischen keinen Wohngeldanspruch. Für zurückliegende Zeiträume gibt es nach den Angaben des Bundesbauministeriums bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld. Die Ausnahmen regelt § 25 Abs. 3 bis 5 WoGG, zum Beispiel nach der Ablehnung einer vorrangigen Leistung oder bei einer rückwirkenden Mieterhöhung.

Verändert sich im Bewilligungszeitraum Ihre Situation, gelten daneben der Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG und die Mitteilungspflichten des § 27 Abs. 3 und 4. Einzelheiten zur Auszahlung des Wohngeldes finden Sie in § 26 WoGG.

Was sich 2027 ändern soll

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8284) ist noch nicht beschlossen. Er sieht in § 42e eine Übergangsregelung vor. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Über Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt, aber noch nicht entschieden sind, soll für die Zeit bis Dezember nach altem und ab Januar nach neuem Recht entschieden werden. Ist das Wohngeld ab Januar niedriger, soll es für den Rest des Bewilligungszeitraums beim Dezemberbetrag bleiben. Ein Weiterleistungsantrag für die Zeit ab 2027 würde demnach nach neuem Recht entschieden. Mehr dazu auf der Seite zur Wohngeldreform.

Wird mein Wohngeld automatisch verlängert?

Nein. Das Gesetz sieht für die Zeit nach dem Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag vor (§ 22 Abs. 4, § 24 Abs. 3 WoGG).

Kann ich den Weiterleistungsantrag zu früh stellen?

Ein früherer Antrag schadet nicht. Er gilt als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG).

Brauche ich bei gleichbleibenden Verhältnissen einen neuen Antrag?

Ja, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag nötig. Die Behörde kann bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 Abs. 1 WoGG).

Quellen