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Wohngeld und Vermögen: Grenze, Prüfung, Beispiele

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Wohngeld Vermögen: Der Regelwert liegt bei 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person. Die Behörde prüft den Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wohngeld besteht nach § 21 Nr. 3 WoGG kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

  • Eine feste gesetzliche Vermögensgrenze steht nicht im Gesetz. Die Verwaltungsvorschrift nennt als Regelwert 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

  • Die Wohngeldbehörde prüft den Einzelfall, der Regelwert ist keine starre Grenze.

  • Erträge aus Vermögen wie Zinsen können als Einkommen zählen.

Ab wann ist Vermögen beim Wohngeld erheblich?

Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Was erheblich ist, konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz in Nr. 21.37. Erhebliches Vermögen liegt danach in der Regel vor, wenn das verwertbare Vermögen der Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.

Wie hoch ist die Vermögensgrenze nach Haushaltsgröße?

Die Tabelle addiert die Regelwerte der Verwaltungsvorschrift für Haushalte mit einem bis fünf berücksichtigten Mitgliedern.

Regelwerte für erhebliches Vermögen. Quelle: Nr. 21.37 WoGVwV, Stand 2026.
HaushaltsmitgliederRegelwert in Euro
1 Person60.000
2 Personen90.000
3 Personen120.000
4 Personen150.000
5 Personen180.000

Ein Haushalt mit drei Personen kommt demnach auf 60.000 Euro plus zweimal 30.000 Euro, also 120.000 Euro.

Wird das Vermögen im Einzelfall geprüft?

Der Regelwert ist keine Obergrenze, bei deren Überschreiten der Anspruch automatisch entfällt. Die Wohngeldbehörde prüft den Einzelfall, auch wenn die Werte erreicht oder überschritten sind. Ob Vermögen verwertbar ist und ob die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, entscheidet die Behörde. Bei Unsicherheit hilft ein Gespräch mit der Wohngeldbehörde oder das Info-Telefon Wohngeld des BMWSB unter 030 20179050.

Zählen Zinsen und andere Erträge zum Einkommen?

Das Vermögen selbst wird nicht als Einkommen angerechnet. Erträge daraus können jedoch zum Jahreseinkommen zählen. Nach § 14 Abs. 1 WoGG ist das Jahreseinkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Außerdem rechnet § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG den Sparer-Pauschbetrag zum Einkommen, soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen. Wie die Erträge im Einzelnen berücksichtigt werden, klärt die Wohngeldbehörde. Allgemein zur Einkommensermittlung lesen Sie Kein Anspruch auf Wohngeld.

Muss ich mein Vermögen im Antrag angeben?

Ja, die Wohngeldbehörde kann Auskünfte verlangen, soweit die Durchführung des Gesetzes sie erfordert. Antragsteller und Haushaltsmitglieder sind dazu verpflichtet (§ 23 WoGG). Welche Angaben und Nachweise gefordert werden, steht auf der Seite Wohngeld Unterlagen.

Datenabgleich und Prüfung später

Die Wohngeldbehörde darf Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen, auch zur Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde (§ 33 WoGG). Nach Angaben des BMWSB ist der Datenabgleich bis zehn Jahre nach Bekanntgabe der Bewilligung zulässig. Falsche Angaben zum Vermögen können deshalb auch später auffallen.

Gilt die Grenze von 60.000 Euro pro Person oder pro Haushalt?

Der Regelwert gilt für den Haushalt. 60.000 Euro gelten für das erste, 30.000 Euro für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied.

Verliere ich Wohngeld, wenn ich im Bewilligungszeitraum Vermögen erhalte?

Das Gesetz knüpft in § 21 Nr. 3 an missbräuchliche Inanspruchnahme an. Teilen Sie wesentliche Änderungen der Wohngeldbehörde mit, die Mitteilungspflichten stehen in § 27 Abs. 3 und 4 WoGG.

Quellen