§ 23 WOGG Auskunftspflicht
(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
1. die Haushaltsmitglieder,
2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs aucha)der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,b)der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,c)die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder undd)die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,die keine Haushaltsmitglieder sind.
a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,
c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.