§ 12 WOGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.