§ 22 WOGG Wohngeldantrag
§ 22 WOGG Wohngeldantrag: Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Hier steht der Gesetzestext zum Antrag.
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.