Wohngeldreform 2027 und Wohngeld Plus im Überblick
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Wohngeld Plus seit 2023, Erhöhung 2025 und die geplante Wohngeld Kürzung 2027 laut Gesetzentwurf. Alle Änderungen und was Antragsteller wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1.1.2023 gibt es die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente nach § 12 WoGG, die Zahl der Wohngeldhaushalte hat sich dadurch laut Gesetzentwurf verdoppelt.
Zum 1.1.2025 stieg das Wohngeld um durchschnittlich rund 15 Prozent, im Jahr 2026 gilt unverändert dieser Rechtsstand.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8284, noch nicht beschlossen) soll das Wohngeld zum 1.1.2027 gekürzt werden. Die Heizkostenkomponente soll halbiert werden, es soll keine Fortschreibung geben, und der Mindestbetrag soll auf 15 Euro steigen.
Bereits bewilligtes Wohngeld soll nach dem Entwurf bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Ein Antrag, der noch im Jahr 2026 gestellt wird, sichert nach dem Entwurf deshalb den bisherigen Betrag für den Bewilligungszeitraum.
Was ist Wohngeld Plus und was hat sich seit 2023 geändert?
Das Wohngeld-Plus-Gesetz ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Laut Begründung des aktuellen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/8284, Teil A) hat es die Zahl der Wohngeldhaushalte verdoppelt. Seitdem werden neben der Miete zwei Entlastungen berücksichtigt, die in § 12 Abs. 6 und 7 WoGG geregelt sind.
Die dauerhafte Heizkostenkomponente und der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten wegen der CO2-Bepreisung bilden zusammen den Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Die Klimakomponente ist ein Zuschlag zu den Höchstbeträgen für Miete und Belastung. Beide Beträge richten sich nur nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und nicht nach den tatsächlichen Heizkosten.
Den Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten wegen der CO2-Bepreisung gibt es bereits seit dem 1.1.2021 (§ 42c WoGG). Wie die Bemessung im Einzelnen funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Mietzuschuss und zum Lastenzuschuss.
Die Erhöhung zum 1.1.2025
Das Wohngeld wird nach § 43 WoGG alle zwei Jahre zum 1. Januar fortgeschrieben, zuletzt zum 1.1.2025. Laut Pressemitteilung des BMWSB vom 27.12.2024 stieg das Wohngeld dadurch um durchschnittlich rund 15 Prozent, und rund 1,9 Millionen Haushalte wurden erwartet. Bestehende Bezieher mussten nichts beantragen, die Erhöhung wurde automatisch entschieden.
Die Höchstbeträge für Miete und Belastung in § 12 Abs. 1 WoGG (Anlage 1) gelten seit diesem Datum. Für einen Einpersonenhaushalt liegen sie je nach Mietenstufe zwischen 361 Euro (Stufe I) und 677 Euro (Stufe VII).
Wohngeld 2026 und der heutige Rechtsstand
Im Jahr 2026 gilt das Wohngeldgesetz in der Fassung nach dem Gesetz vom 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107), und zwar bis zum 31.12.2026. Es gelten die Höchstbeträge der Anlage 1 aus dem Jahr 2025, die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 und die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7.
Seit dem 1.7.2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Wer es bezieht, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ob Sie Anspruch haben, klärt der Ratgeber zum Wohngeldanspruch, den Antrag beschreibt die Seite Wohngeld beantragen.
Heizkostenentlastung heute und nach dem Entwurf
| Haushaltsmitglieder | CO2-Betrag | Heizkostenkomponente heute | Gesamt heute | Heizkostenkomponente Entwurf | Gesamt Entwurf | Differenz |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 14,40 | 96,00 | 110,40 | 48,00 | 62,40 | 48,00 |
| 2 Personen | 18,60 | 124,00 | 142,60 | 62,00 | 80,60 | 62,00 |
| 3 Personen | 22,20 | 148,00 | 170,20 | 74,00 | 96,20 | 74,00 |
| 4 Personen | 25,80 | 172,00 | 197,80 | 86,00 | 111,80 | 86,00 |
| 5 Personen | 29,40 | 196,00 | 225,40 | 98,00 | 127,40 | 98,00 |
| Jede weitere Person | 3,60 | 24,00 | 27,60 | 12,00 | 15,60 | 12,00 |
Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG beträgt derzeit 19,20 Euro für eine Person, 24,80 Euro für zwei, 29,60 Euro für drei, 34,40 Euro für vier und 39,20 Euro für fünf Personen sowie 4,80 Euro für jedes weitere Mitglied. Nach dem Entwurf wird sie aus dem Gesetzestext in die Anlage 1 verschoben, der Entwurf nennt dazu keine Kürzung.
Wohngeldreform 2027 und die geplanten Änderungen
Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ als BT-Drucksache 21/8284 am 30.9.2026 eingebracht. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen, alle folgenden Punkte sind deshalb Pläne und kein geltendes Recht. Gesucht wird die Reform oft als Wohngeld Kürzung 2027, zur Konsolidierung des Haushalts sieht der Entwurf folgende Änderungen vor.
Die Fortschreibung zum 1.1.2027 entfällt (neuer § 43 Abs. 11), die Höchstbeträge bleiben also auf dem Stand von 2025.
Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, die Beträge stehen in der Tabelle oben.
Der Parameter „c“ der Wohngeldformel wird für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht, wodurch das Einkommen stärker mindernd wirkt.
Der Mindestbetrag steigt von 10 auf 15 Euro monatlich (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 neu).
Wohngeld wird nur noch auf ein Konto überwiesen (§ 26 Abs. 2 neu).
Werbungskosten werden nur noch in Höhe der Pauschbeträge nach § 9a EStG berücksichtigt.
Für den Freibetrag wegen Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit soll der Pflegegrad als Nachweis genügen.
Laut Mikrosimulation des IW, die der Entwurf nennt, würden etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen, davon wechseln etwa 143.000 in die Grundsicherung. Weitere Folgen für die Auszahlung beschreibt der Ratgeber zur Wohngeld Auszahlung.
Wie ist der Verfahrensstand der Novelle?
Nach dem Kabinettsbeschluss hat der Bundesrat am 25.9.2026 Stellung genommen. Die erste Lesung im Bundestag war am 8.10.2026, die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wohnen fand am 4.11.2026 statt. Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2027 geplant. Solange der Bundestag nichts beschlossen hat, kann sich der Inhalt noch ändern. Das BMWSB weist auf seinen Seiten zum Wohngeldrechner darauf hin, dass der Wohngeldanspruch zum 1.1.2027 neu geregelt werden soll.
Übergangsregel § 42e für laufende Bescheide und Anträge
Der Entwurf enthält einen neuen § 42e, der Vertrauensschutz für bereits bewilligtes Wohngeld schaffen soll.
Wurde Wohngeld vor dem 1.1.2027 bewilligt, bleibt es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert, auch wenn dieser erst 2027 oder später endet.
Über Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt, aber noch nicht entschieden sind, wird für die Zeit bis Dezember 2026 nach altem Recht und ab Januar 2027 nach neuem Recht entschieden.
Ist das Wohngeld ab Januar niedriger als im Dezember 2026, bleibt es für den Rest des Bewilligungszeitraums beim höheren Dezemberbetrag.
Bei einem Erhöhungsantrag nach § 27 WoGG oder einer Neuentscheidung von Amts wegen gilt für die Zeit ab 2027 das neue Recht.
Dieselbe Regel soll nach § 42e Abs. 4 entsprechend für einen erst nach dem 31.12.2026 gestellten Antrag gelten, dessen Bewilligungszeitraum noch vor dem 1.1.2027 beginnt.
Was bedeutet die Reform praktisch für Antragsteller?
Aus dem Entwurf folgt, dass ein Antrag, der noch im Jahr 2026 gestellt und bewilligt wird, den bisherigen Betrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums sichert. Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 WoGG am Ersten des Monats der Antragstellung und soll zwölf Monate betragen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich.
Endet Ihr Bewilligungszeitraum Anfang 2027, gilt ein früher gestellter Weiterleistungsantrag nach § 22 Abs. 4 WoGG als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt. Wie das geht, zeigt die Seite zum Weiterleistungsantrag. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch das Wohngeld ausfällt, zeigt der Wohngeldrechner des BMWSB, beraten kann auch die Wohngeldbehörde oder das Info-Telefon Wohngeld unter 030 20179050.
Wer 2027 erstmals Wohngeld beantragt, würde nach dem Entwurf nach neuem Recht beurteilt. Das gilt auch für Haushalte mit sehr niedrigem Anspruch, denn der Mindestbetrag soll auf 15 Euro steigen.
Wird das Wohngeld 2027 wirklich gekürzt?
Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8284 sieht eine Kürzung vor, er ist aber noch nicht beschlossen. Entscheidend ist, was der Bundestag verabschiedet.
Verliere ich 2027 mein laufendes Wohngeld?
Nach dem geplanten § 42e bleibt vor 2027 bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert. Ein Erhöhungsantrag oder eine Neuentscheidung von Amts wegen kann dazu führen, dass ab 2027 neues Recht gilt.
Wie hoch ist die Heizkostenkomponente heute?
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten derzeit 110,40 Euro im Monat, davon 96 Euro dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG).
Gibt es 2027 eine Wohngelderhöhung?
Nach dem Entwurf nicht, denn die Fortschreibung zum 1.1.2027 soll entfallen (§ 43 Abs. 11 neu).