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Wohngeld Auszahlung: wann und wie das Geld kommt

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Wohngeld Auszahlung: Wann wird Wohngeld ausgezahlt, auf welches Konto und ab welchem Monat? Fristen, Nachzahlung und Zahlung an den Vermieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohngeld wird nach § 26 WoGG monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds gezahlt.

  • Einen festen Auszahlungstag nennt das Gesetz nicht, den Termin legt die Wohngeldbehörde fest und nennt ihn im Bescheid oder auf Nachfrage.

  • Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, das Wohngeld steht also ab diesem Monat zu.

  • Auf schriftlichen Wunsch kann das Wohngeld direkt an den Vermieter überwiesen werden.

  • Nach dem Gesetzentwurf zur Wohngeldreform 2027 (noch nicht beschlossen) soll die Zahlung nur noch auf ein Konto möglich sein.

Wann wird Wohngeld ausgezahlt?

Nach § 26 Abs. 2 WoGG ist das Wohngeld monatlich im Voraus zu zahlen. Das Geld soll also für einen Monat zu dessen Beginn vorliegen, damit die Miete bezahlt werden kann. Einen bestimmten Kalendertag legt das Gesetz nicht fest. Wann das Geld bei Ihnen eingeht, entscheidet die Wohngeldbehörde, die für Sie zuständige Stelle kann den Termin nennen. Das Info-Telefon Wohngeld des BMWSB unter 030 20179050 (Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 12 Uhr) kann bei allgemeinen Fragen helfen.

Bis die Behörde über den Antrag entschieden hat, vergeht Zeit. Das Wohngeld wird erst nach dem schriftlichen Bescheid nach § 24 Abs. 2 WoGG gezahlt. Auf welche Unterlagen die Behörde wartet, steht im Ratgeber zu den Unterlagen für Wohngeld.

Ab wann gibt es Wohngeld und gibt es eine Nachzahlung?

Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Treten die Voraussetzungen erst in einem späteren Monat ein, beginnt er am Ersten dieses Monats. Das BMWSB weist darauf hin, dass es für zurückliegende Zeiträume bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld gibt.

Dauert die Bearbeitung länger, wird das Wohngeld für die Monate seit Antragstellung zusammen mit dem laufenden Betrag gezahlt. Das folgt aus dem Beginn des Bewilligungszeitraums, ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsfrist besteht nicht. Der Bewilligungszeitraum soll zwölf Monate betragen und kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Abs. 1). Wie Sie den Antrag stellen, beschreibt der Ratgeber Wohngeld beantragen.

Wohin wird das Wohngeld gezahlt?

Das Wohngeld ist nach § 26 Abs. 1 WoGG an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Mit deren schriftlicher Einwilligung kann es an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Das ist die Zahlung an den Vermieter. Wenn dies im Einzelfall geboten ist, ist die Zahlung auch ohne Einwilligung möglich, die wohngeldberechtigte Person muss dann darüber unterrichtet werden.

Das Konto muss nach Absatz 2 bei einem Geldinstitut im Geltungsbereich der SEPA-Verordnung bestehen und das Konto eines Haushaltsmitglieds sein. Wer kein Konto hat, kann das Wohngeld an den Wohnsitz übermittelt bekommen, die dadurch entstehenden Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

Vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG

Die Wohngeldbehörde kann nach § 26a WoGG vorläufig zahlen, wenn die Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit braucht und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht. Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung. Hat die Behörde zu viel gezahlt, ist der übersteigende Betrag zu erstatten.

Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine endgültige Entscheidung, gilt die vorläufig bewilligte Zahlung als endgültig festgesetzt. Das gilt nicht, wenn Sie selbst eine endgültige Entscheidung beantragen oder die Behörde neue Tatsachen kennt und innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis entscheidet.

Weiterzahlung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Das Wohngeld läuft nach dem Bewilligungszeitraum nicht von allein weiter. Ein Antrag für die Zeit danach ist ein Weiterleistungsantrag. Wird er früher als zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums gestellt, gilt nach § 22 Abs. 4 WoGG der Erste des zweiten Monats vor Ablauf als Zeitpunkt der Antragstellung. Das BMWSB empfiehlt, den Antrag etwa zwei Monate vor Ende zu stellen. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Weiterleistungsantrag.

Änderungen während des Bewilligungszeitraums

Das Wohngeld ist nach § 27 Abs. 1 WoGG auf Antrag neu zu bewilligen, wenn die Zahl der Haushaltsmitglieder steigt, die Miete oder Belastung (abzüglich der Heizkostenentlastung) um mehr als 10 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Bei einer höheren Miete kann rückwirkend bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums nachgezahlt werden. Dazu muss der Antrag nach § 25 Abs. 5 vor Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Erhöhung folgt.

Umgekehrt entscheidet die Behörde von Amts wegen neu, wenn die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt, das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt oder die Zahl der Haushaltsmitglieder sinkt (§ 27 Abs. 2). Die Mitteilungspflichten stehen in § 27 Abs. 3 und 4.

Wann entfällt die Auszahlung?

Nach § 28 Abs. 1 WoGG wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem kein Haushaltsmitglied die Wohnung mehr nutzt. Die wohngeldberechtigte Person muss den Auszug unverzüglich der Wohngeldbehörde mitteilen. Zieht der Haushalt um, muss nach dem Auszug ein neuer Antrag gestellt werden.

Wird das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht für Miete oder Belastung verwendet, entfällt der Anspruch nach Absatz 2 für diesen Monat. Der Bescheid kann dann aufgehoben werden, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Behörde nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Was sich 2027 ändern soll

Der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8284 sieht vor, dass Wohngeld nur noch auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds überwiesen wird. Die Zahlung an den Wohnsitz soll entfallen, die Überweisung soll nach dem Entwurf kostenfrei sein. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Alle weiteren geplanten Änderungen stehen im Ratgeber zur Wohngeldreform.

Wann kommt das Wohngeld auf mein Konto?

Das Gesetz sagt nur, dass es monatlich im Voraus gezahlt wird. Den Termin legt die Wohngeldbehörde fest.

Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?

Ja, mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, im Einzelfall auch ohne (§ 26 Abs. 1 WoGG).

Muss ich Wohngeld zurückzahlen?

Bei vorläufiger Zahlung ist der den endgültigen Anspruch übersteigende Betrag zu erstatten (§ 26a Abs. 4 WoGG). Für zu viel gezahltes Wohngeld gelten die Regelungen im Bescheid.

Quellen