§ 56a BAföG Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.
(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.