§ 44 BAföG Beirat für Ausbildungsförderung

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei

1. der Durchführung des Gesetzes,

2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und

3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.