§ 45a BAföG Wechsel in der Zuständigkeit

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.