Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Cookie Einstellungen
Wir nutzen Cookies um Dir die bestmögliche Erfahrung zu bieten. Außerdem können wir damit das Verhalten der Benutzer analysieren um die Webseite stetig für Dich zu verbessern. Datenschutz