Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn...

Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn...

    Inhaltsverzeichnis
  1. Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld
  2. Empfänger von Transferleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld
  3. BAföG
  4. Gutverdiener
  5. Höchsteinkommen überschritten
  6. Kein Mindesteinkommen
  7. Hohes Vermögen
  8. Kommentare

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld

Verschiedene Personengruppen werden vom Wohngeld ausgeschlossen. Um einen besseren Überblick dafür zu bekommen, wer keinen Anspruch auf Wohngeld hat, haben wir Ihnen hier alle Möglichkeiten (ohne Gewähr) aufgelistet.  Im WoGG sind außerdem alle Personengruppen aufgelistet die keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Hier geht es zu einem Artikel bei dem wir Ihnen aufgelistet haben, wer Anspruch auf Wohngeld hat und was die Voraussetzungen für Wohngeld sind. In diesem Artikel geht es allerdings um die Personengruppen die keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Empfänger von Transferleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld

Was sind Transferleistungen?

Mit Transferleistungen sind Sozialleistungen des Sozialgesetzbuchs gemeint. Diese Leistungen werden gewährt, ohne dass eine direkte Gegenleistung erwartet wird. Die Bedürftigkeit ist hier ausschlaggebend und nicht ob zuvor in die Sozialleistung eingezahlt wurde, wie es beim Arbeitslosengeld I der Fall ist.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in den nachfolgend aufgeführten Transferleistungen bereits ein Anteil für das Wohnen eingerechnet ist. Daher ist es nicht möglich zusätzlich auch noch Wohngeld zu beantragen. Es ist mit der anderen Transferleistung abgegolten.

Folgende Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld (nach SGB II),
  • Übergangsgeld in Höhe des ALG II (nach SGB VI),
  • Verletztengeld in Höhe des ALG II (nach SGB VII),
  • Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (nach SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach SGB XII),
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen (nach Bundesversorgungsgesetz BVG),
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach SGB VIII), wenn bei der gewährten Leistung, die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden,
  • Freiwillige Wehrdienstleistende haben während ihres Wehrdienstes keinen Anspruch (nach USG §§ 13 und 17 Absatz 1). Siehe auch § 20 WoGG

Zu beachten gilt außerdem, dass man bereits ausgeschlossen ist, sobald man einen Antrag auf die oben genannten Leistungen gestellt hat. Dabei ist es unerheblich ob er bereits entschieden wurde und Einspruch eingelegt wurde oder ob er noch in Bearbeitung ist. Außerdem sind auch diejenigen Personen ausgeschlossen, die durch eine der genannten Sozialleistungen mit einbezogen wurden. Also die Personen, die im Wohngeldantrag aufgelistet sind und sich somit ggf. auch der Anteil des Anspruchs erhöht.

Wenn die oben genannten Leistungen lediglich als Darlehen gewährt wurden, besteht weiterhin ein Wohngeldanspruch, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.

Es gibt aber auch hier Ausnahmen, um dennoch Anspruch auf Wohngeld in Form von einem Mietzuschuss oder einem Lastenzuschuss zu haben. Das ist dann der Fall, wenn:

  1. die Transferleistungen nur als Darlehen gezahlt wurden, das heißt, die Transferleistung wird später zurückgezahlt.
  2. der Antrag auf Transferleistungen abgelehnt wurde.
  3. die Hilfebedürftigkeit nach SGB II, SGB XII und BVG durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann.

Es lohnt sich also nochmal genau hinzusehen und die Wohngeld Voraussetzungen überprüfen zu lassen. Im Zweifel sollte lieber einen Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gestellt werden.

Auszubildende

Wer eine schulische Berufsausbildung macht, studiert oder seinen Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg nachholt, hat vorrangig Anspruch auf BAföG. Sprich, man muss erst BAföG beantragen, um eine Chance auf Wohngeld zu bekommen. Wird der BAföG Antrag bewilligt, fällt im Normalfall die Möglichkeit auf Wohngeld weg. Werden die BAföG Voraussetzungen nicht erfüllt, kann man mit dem Ablehnungsbescheid Wohngeld beantragen. Nicht "normal" sind BAföG Empfänger, die sich den Haushalt mit einer wohngeldberechtigten Person teilen. In dem Fall kann diese andere Person Wohngeld für den gesamten Haushalt inklusive BAföG Empfänger beantragen. Das betrifft auch Paare und Familien.

Studenten, die  Bafög als reines Darlehen (Studienabschlusshilfe) erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Wohngeld. Natürlich gelten dann auch für Studenten die gleichen Voraussetzungen zur Errechnung des Wohngeldes wie die Höhe der Miete, die Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder und das Einkommen. Weiter gibt es auch Gründe weshalb Studenten generell vom Bafög ausgeschlossen sind. Dann haben Sie auch einen Anspruch auf Wohngeld.

Gutverdiener

Wohngeld ist für einkommensschwache Personen gedacht. Sogenannte Gutverdiener, also Personen mit einem hohen Einkommen werden daher nicht berechtigt sein, Wohngeld zu bekommen. Die Höchsteinkommensgrenzen sind nach berechtigten Haushaltsmitgliedern und Mietstufen eingeteilt. Die Wohnungsmiete ist je nach Wohnort unterschiedlich hoch, daher sind die Mietstufen entsprechend des Wohnorts angepasst, um eine gerechte Berechnung zu ermöglichen.

Höchsteinkommen überschritten

Das Höchsteinkommen errechnet sich aus sehr vielen Faktoren und wird wie gesagt im Verhältnis zu den Wohngeldberechtigten Haushaltsmitgliedern und der Mietstufe des Wohnorts errechnet. Ist dieses Höchsteinkommen großflächig überschritten, lohnt sich ein Antrag nicht. Sollte es anhand einer ersten Berechnung durch den Kurzcheck nur unwesentlich überschritten sein, sollte man dennoch einen Antrag stellen. Wie genau sich das Gesamteinkommen aller Einkünfte zusammensetzt, haben wir für Sie detailliert zusammengefasst.

Kein Mindesteinkommen

Wenn Sie keinerlei Einkommen haben, ist es nicht möglich Wohngeld zu erhalten. Denn Wohngeld soll nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten verwendet werden. Wohngeld ist als Zuschuss zu den Wohnkosten bestimmt und soll den Antragsteller vor Hartz 4 bewahren. Wer also trotz Wohngeld weder Essen noch Kleidung zahlen kann, hat keinen Anspruch auf Wohngeld und muss sich direkt an das Job Center wenden. Das "gemeine" ist, dass das Job Center die Größe der Wohnung und die erlaubte Miethöhe vorschreibt. Das Job Center kann die Betroffenen auch zum Umzug zwingen. Das macht das Wohngeldamt nicht. Man sollte also nach Möglichkeit alles daran setzen, genug Einnahmen für den Bezug von Wohngeld zusammen zu bekommen.

Hohes Vermögen

Auch ein zu hohes Vermögen führt zum Ausschluss von Wohngeld. Die Grenze des Vermögens liegt hier bei 60.000 Euro bei der antragstellenden Person und zusätzlich 30.000 Euro für jede weitere im Haushalt lebende und berechtigte Person. Dennoch gilt auch hier, bei Unsicherheiten lieber trotzdem einen Antrag zu stellen. Zumal bei dieser Konstellation jeder Einzelfall tiefergehend geprüft wird und weitere Umstände wie z.B. eine Schwerstbehinderung miteinbezogen werden.

anspruch auf wohngeld


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