§ 29 BAföG Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 8 200 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.