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§ 26 BAföG Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Bundesausbildungs-förderungsgesetz
§ 1 Grundsatz
§ 2 Ausbildungsstätten
§ 3 Fernunterricht
§ 3 Fernunterricht
§ 4 Ausbildung im Inland
§ 5 Ausbildung im Ausland
§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
§ 8 Staatsangehörigkeit
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